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Neuregelung des Tierseuchenmelderechts

Mit der neuen Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV, BGBl. 2026 I Nr. 61), in Kraft seit 11.03.2026, ist der Befall mit Varroa spp. künftig zu melden. Da in Deutschland nahezu jedes Bienenvolk von Varroa betroffen ist, bedeutet das, dass jeder Imker dieser Meldepflicht unterliegt.

Anstelle der früheren Begriffe gilt jetzt:
Meldung bei Nachweis oder Gründen für einen Verdacht (§3)
Meldung nur bei Nachweis (§4)
Nach Anlage 2 der Regelung sind zukünftig jegliche mit Varroa befallene Bienenvölker zu melden.
Die neue Verordnung passt nationale Regelungen an das EU-Tiergesundheitsrecht (Animal Health Law) an.
Die bisherige Trennung von meldepflichtigen Tierkrankheiten und anzeigepflichtigen
Seuchen wird aufgehoben und durch die einheitliche TierSeuchMeldV ersetzt.

Wie die Anwendung der Verordnung in Hamburg konkret erfolgt, ist derzeit noch nicht bekannt.

Siehe hier Anlage 2, Seuchen, die nach § 3 zu melden sind.
Siehe hier Bundesgesetzblatt.

22.4.2026